Rechtsprechung – relevante Urteile und Beschlüsse
Auf dieser Seite werden regelmäßig Gerichtsurteile und Beschlüsse veröffentlicht, die das Thema Pfändungsbearbeitung betreffen. Naturgemäß kann diese Sammlung nie vollständig sein.
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Thema |
Kurzbeschreibung + ggf. Datum |
Link |
Verwendung von Einheitsformularen für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse |
Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) zur Problematik des Formularzwangs und der Verwendung eines abweichendem Formularlayouts |
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Sozialleistungen am Monatsende |
Urteil des Arbeitsgerichts (AG) Verden zum Problem „Sozialleistungen am Monatsende“ |
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Sozialleistungen am Monatsende |
Urteil des LG Essen zum Problem „Sozialleistungen am Monatsende“ |
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Sozialleistungen am Monatsende |
BGH-Urteil vom 28.7.2011 zum Problem „Sozialleistungen am Monatsende“ |
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Ansparen von Freibeträgen |
Urteil des AG Torgau vom 30.11.2010 gegen das Ansparen von Freibeträgen |
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Ansparen von Freibeträgen |
Urteil des AG Würzburg vom 8.5.2012 gegen das Ansparen von Freibeträgen |
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Ansparen von Freibeträgen |
Urteil des AG Neumünster vom 15.11.2011 für das Ansparen von Freibeträgen |
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erhöhte Gebühren für P-Konto |
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 29.9.2011 gegen Klausel in den AGB, welche P-Konten teurer macht als ’normale‘ Girokonten |
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erhöhte Gebühren für P-Konto |
Urteil des Landesgerichts (LG) Erfurt vom 14.1.2011 gegen Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis, die eine Gebühr von 12 EUR für P-Konto beinhaltet |
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erhöhte Gebühren für P-Konto |
Urteil des LG Itzehoe vom 28.9.2011 gegen Klausel im Preis-/Leistungsverzeichnis, die eine Gebühr von 10,90 EUR für P-Konto beinhaltet |
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erhöhte Gebühren für P-Konto |
Urteil des LG Köln vom 4.8.2011 gegen Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis, die eine Gebühr von 17,50 EUR für P-Konto beinhaltet |
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erhöhte Gebühren für P-Konto |
Urteil des LG Bamberg gegen Klausel im Preis-/Leistungsverzeichnis, die eine Gebühr von 7 EUR für P-Konto beinhaltet |
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erhöhte Gebühren für P-Konto |
Urteil des LG Leipzig vom 2.12.2010 gegen Klausel im Preis-/Leistungsverzeichnis, die eine Gebühr von 10 EUR für P-Konto beinhaltet |
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erhöhte Gebühren für P-Konto |
Urteil des LG Halle vom 20.12.2010 gegen Klausel im Preis-/Leistungsverzeichnis, die eine Gebühr von 12 EUR für P-Konto beinhaltet |
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erhöhte Gebühren für P-Konto |
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom 27.5.2011 gegen Klausel im Preis-/Leistungsverzeichnis, die eine Gebühr von 12 EUR für P-Konto beinhaltet |
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erhöhte Gebühren für P-Konto |
Urteil des LG Bremen vom 21.9.2011 gegen Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis, die eine Gebühr von 7,50 EUR für P-Konto vorsieht |
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erhöhte Gebühren für P-Konto und Extragebühren für Teilleistungen |
Urteil des OLG Bremen vom 23.3.2012 gegen erhöhte Gebühr für P-Konto und zusätzliche Gebühren für Teilleistungen wie Überweisungen, Barauszahlungen, Daueraufträge |
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Leistungsein-schränkungen bei P-Konto |
Urteil des LG Köln gegen massive Leistungseinschränkungen für Kunden mit P-Konto, z.B. Kreditlinie gekündigt, Lastschriftverfahren und Kreditkarte gelöscht |
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nicht pfändbares Guthaben |
Urteil des LG Hannover vom 29.6.2011, Leistungen nach SGB II (Unterkunfts- und Heizungskosten) sind nicht pfändbar |
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Pfändung der Kontoauszüge unzulässige Klausel
Zu einem Thema, welches immer mal wieder auftaucht, liegt uns ein Beschluss des LG Erfurt ( 2 T 128/11 ) vor, der die frühere Rechtssprechung bestätigt, unter anderem LG Stuttgart, Rpfleger 211; LG Dresden JurBüro 2010, 663; LG Konstanz ZVI 2011, 257.
Der Antrag des Gläubigers auf Herausgabe der Kontoauszüge laufend ab Zustellung der Pfändung wurde zurückgewiesen.
Hallo Herr Heinemann, danke für Ihren Kommentar. Es gilt nach wie vor, dass Kontoauszüge dem Kontoinhaber zustehen, auch bei laufender Pfändung. Allerdings kann gegenüber dem Schuldner die Herausgabe der Kontoauszüge angeordnet werden. Das wurde am 23. Februar 2012 vom BGH entschieden (VII ZB 59/09). Als Geldinstitut werden sie also auch weiterhin dem Gläubiger keine Kontoauszüge übermitteln. Allerdings müssen Sie jederzeit damit rechnen, dass der Gläubiger Einsicht in die Kontobewegungen hat.
Aktuelles Urteil vom OLG Schleswig vom 26.6.2012:
Das Gericht vertritt die Meinung, dass für das Führung eines Girokontos als P-Konto keine höheren Gebühren zu erheben sind, als für ’normale‘ Girokonten mit vergleichbarem Leistungsumfang (Az.: 2 U 10/11).
Das wirklich wichtige an der erwähnten Entscheidung des OLG Schleswig vom 26.06.2012 sind nicht die dortigen Aussagen zu den Kosten eines P-Kontos, sondern die Tatsache, daß das OLG Schleswig eine ausdrückliche Kündigung ergänzender Dienstleistungen und Zusatzprodukte rund um das Girokonto herum anläßlich einer P-Konto-Umwandlung für erforderlich hält – anderenfalls (bei enstprechenden allgemeinen Regelungen) von einer unangemessenen Benachteiligung eines Verbrauchers im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB aussgeht. Wir erklären seither in entsprechenden Fällen vorsorglich schriftlich (keine KIM) ausdrücklich gem. Ziff. 19 Abs. I, III unserer AGB i. V. m. §§ 314, 490 BGB die Kündigung / Löschung dezidiert benannter Dienstleistungen und Zusatzprodukteaus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Zudem weisen wir in der schriftl. Kündigung vorsorglich darauf hin, daß einzelne oder mehrere abtrennbare Teile einer zu banküblichen Bedingungen geschlossenen girovertraglichen Geschäftsbeziehung entsprechend Ziff. 19 Abs. 1 Satz 1 unserer AGB gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. November 2005, Az. XI ZR 74/05, Rn. 12 ff. (BGH NJW 2006, 430; Rotter/Placzek, Bankrecht, 1. A. 2009, § 2 Rn. 6, 7 gekündigt werden können, ohne daß dadurch der zugrundeliegende Girovertrag betroffen (also nicht auch mit gekündigt) ist.
Es gibt wohl zur Zustellung per Post oder per Gerichtsvollzieher ein neues Urteil des Landgerichtes Esslingen. Der Wortlaut liegt uns hier nicht vor. Können Sie das in Erfahrung bringen und uns zur Verfügung stellen?
Auf der Webseite des Landesgerichts lässt sich leider kein Hinweis auf ein entsprechendes Urteil finden. Haben Sie zufällig ein Aktenzeichen?
Hallo Herr Müller,
ich habe inzwischen mal mit einem unserer ortsansässigen Gerichtsvollzieher sprechen können und mir eine Kopie des besagten Urteils besorgt.
Es handelt sich dabei nicht um ein Urteil des Landgerichtes, sondern des Amtsgerichtes Esslingen in einem konkreten Pfändungsfall ( 7M 423/13 ). Es ging dabei in der Hauptsache um die Höhe der Zustellkosten. Dabei wurde entschieden, dass die Wahl der Zustellungsart im Ermessen des Gerichtsvollziehers liegt und sich danach dann auch die Höhe der Zustellkosten richtet.
Somit dürfte dieses Urteil auch nur wenig grundsätzlichen Aussagewert besitzen. Leider eine Fehlinformation.
Vielen Dank, dass Sie das Thema mit uns geteilt haben. Sobald hierzu ein grundlegenderes Urteil vorliegt, werden dieses gerne in die oben geführte Liste aufnehmen.